Steuerliche Behandlung

Ihrer Studienkosten

Steuerliche Behandlung

Ihrer Studienkosten

Setzen Sie Ihre Studienkosten für den Taxmaster von der Steuer ab!

Bei unserem Studiengang „Master of Arts – Taxation“ handelt es sich um einen berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten Ihre Kosten des Studiums steuerlich abzusetzen: Sonderausgaben oder Werbungskosten.

Wann können Sie Ihre Studienkosten als Sonderausgabe ansetzen?

Wer ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. eine Ausbildung absolviert, kann seit Beginn des Jahres 2012 laut Bundesfinanzministerium die Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt aber nur, wenn es sich um ein Erststudium handelt. Da die Zulassung für unseren Masterstudiengang einen Bachelorabschluss voraussetzt, handelt es sich bei Ihnen nicht um ein Erst-, sondern um ein Zweitstudium. Der Sonderausgabenabzug findet bei Ihnen somit keine Anwendung.

Studienkosten sind als Werbungskosten abziehbar!

Da der Masterstudiengang für Sie die Zweitausbildung i. S. d. Einkommensteuergesetzes darstellt, sind Ihre Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Weiterbildungsstudiengang anfallen, voll steuerlich abziehbar. Der Vorteil von Werbungskosten gegenüber Sonderausgaben besteht darin, dass Sie Ihre Werbungskosten in voller Höhe absetzen können, da beim Werbungskostenabzug kein Maximalbetrag vorgesehen ist. Sie können sämtliche Aufwendungen geltend machen, darunter zählen beispielsweise:
Die Präsenzveranstaltungen in Freiburg finden über mehrere Tage statt, wodurch eine Übernachtung zu weiteren Kosten führen kann. In diesem Fall können Sie neben den Hotel- und Reisekosten zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

Sofortzahlung vs. Ratenzahlung

Wenn Sie unseren Weiterbildungsstudiengang absolvieren möchten, sind Studiengebühren zu entrichten. Bei einer sofortigen Zahlung der Studiengebühren fallen 10.800 Euro, bei einer vereinbarten Ratenzahlung insgesamt 11.800 Euro an.
Unsere Studierenden stehen regelmäßig in einem Arbeitsverhältnis und erzielen dadurch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Dabei ist das Zu- und Abflussprinzip i. S. d. § 11 EStG maßgebend.
Sie sollten daher beachten, dass ein Sofortabzug der gesamten Studienkosten im Jahr des Abflusses zu einer geringeren Progression i. S. d. § 32a EStG führen kann und dadurch die effektive Steuererstattung geringer ausfällt, als wenn Sie bei einer Ratenzahlung die Erstattung bei einer höheren Progression erhalten. Die 1.000 Euro Mehrbelastung, die bei einer vereinbarten Ratenzahlung anfällt, gleicht sich somit regelmäßig durch die Berücksichtigung in den Einkommensteuererklärungen der verschiedenen Jahre aus.

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